Allgemeine Geschäftsbedingungen SpotCom

1. SpotCom vermarktet Werbesendungen von privaten Rundfunkveranstaltern auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den geltenden AGB des jeweiligen Senders, deren Geltung von den werbungtreibenden Auftraggebern mit Erteilung des Auftrages anerkannt wird.

2. SpotCom verpflichtet sich, die Werbesendungen von den von ihr vermarkteten Rundfunkveranstaltern unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter denen diese ihr jeweiliges Programm ausstrahlen. Dabei gewährleistet SpotCom die ordnungsgemäße Ausführung des Werbefunkauftrages.

3. Werbefunkauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Hörfunk durch einen von SpotCom vermarkteten Rundfunkveranstalter. SpotCom übernimmt Werbefunkaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters.

4. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch SpotCom verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Verbundwerbung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SpotCom und berechtigt zur Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbespots inklusive Einschalt- sowie Motivpläne und Tonträger rechtzeitig, mindestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin, SpotCom oder dem entsprechenden Rundfunkveranstalter zur Verfügung zu stellen. Spotcom und der Rundfunkveranstalter sind berechtigt, diese Unterlagen auf ihre Verwendbarkeit/Sendetauglichkeit hin zu prüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. SpotCom bzw. der Rundfunkveranstalter wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde und die Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überprüfung der Sendeunterlagen durch Spotcom oder den Rundfunkveranstalter besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

6. SpotCom behält sich vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen Interessen von SpotCom verstößt. Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtverbindlich geschlossener Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder politischen Inhalts von Werbesendungen schließt sich SpotCom den Grundsätzen der ZAW- Richtlinien an. Bei rechtverbindlich geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen der Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder der technischen Qualität der Sendeunterlagen, insbesondere aus programmlichen Gründen, zu stornieren. Programmlicher Grund sind auch mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der Werbesendung. Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gegen SpotCom gilt Ziffer 11. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für entsprechenden Ersatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

7. Bei Sonderaktionen, Promotionkonzepten, Events oder ähnlichen Sonderwerbeformen, behält sich SpotCom sowie der jeweilige vermarktete Rundfunkveranstalter vor, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn der Ausstrahlung redaktionelle oder rechtliche Gründen entgegenstehen. Bereits bezahlte Beträge werden dem Sponsor erstattet.

8. Soweit wir für den Auftraggeber die Produktion oder Kreation von Werbespots vornehmen oder Beratungsleistung erbringen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z.B. für Texter, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die definierte Leistungserbringung vereinbarte Vergütung, getrennt in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbespots. Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbespotproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung eingeräumt, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbespots benötigt. Weitergehende Einräumungen oder Übertragungen von Nutzungsrechten sind damit nicht verbunden.

Soweit bei der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbespots mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von SpotCom, dem Rundfunkveranstalter und den Vertragspartnern von Spotcom keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stellt SpotCom, die Rundfunkveranstalter sowie die Vertragspartner von Spotcom insofern von möglichen Ansprüchen Dritter frei.

9. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen; er stellt SpotCom und die vermarkteten Rundfunkveranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Er überträgt SpotCom sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand des Werbeauftrags, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Wird SpotCom oder der vermarktete Rundfunkveranstalter dennoch wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen SpotCom oder dem Rundfunkveranstalter daraus entstehenden Schaden.

10. Aufträge werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von SpotCom oder dem vermarkteten Rundfunkveranstalter hiervon zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an SpotCom oder den vermarkteten Rundfunkveranstalter gerichtet werden und spätestens acht Wochen vor Beginn der Werbung eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung dieser Frist nicht.

11. Für Schäden, die nicht Personenschäden sind, haftet Spot, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Haftung aus Fahrlässigkeit bei Verletzung von vertragswesentlichen Bestimmungen ist auf den typischen, vorhersehbaren adäquaten Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Nettoauftragswerts.

12. Angebote von SpotCom sind freibleibend. Werbefunkaufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des vermarkteten Rundfunkveranstalters zur Zeit der Ausstrahlung der Werbesendung abgerechnet. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich entsprechend der jeweiligen Ausstrahlung. Für Auftraggeber, die SpotCom als Hörfunkspezialist im Sinne einer Agentur nutzen, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß Planung durch Vorausrechung zu Beginn einer Kampagne. Die Endabrechung erfolgt nach erfolgter Bestätigung durch die jeweiligen Rundfunkveranstalter und den daraus resultierenden tatsächliche angefallen Kosten.

13. Die Rechnungssumme ist ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug ist SpotCom berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mind. 2% p.a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SpotCom.

15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.

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