Allgemeine Geschäftsbedingungen ROCK ANTENNE

1. Für alle Werbeaufträge (Spotwerbung, Sonderwerbeformen, Special Events, Sponsoring etc.) gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen sowie die für den einzelnen Auftrag jeweils geltende Preisliste, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für jegliche sonstigen Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in entsprechender Weise.

2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns oder die für uns tätige Vermarktungsgesellschaft verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Verbundwerbung) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und berechtigt zur Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.

3. Wir behalten uns vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen unsere Interessen verstößt. Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtverbindlich geschlossener Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder politischen Inhalts von Werbesendungen schließen wir uns den Grundsätzen der ZAW- Richtlinien an. Bei rechtverbindlich geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität, insbesondere aus programmlichen Gründen, zu stornieren. Als programmlicher Grund werden auch mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der Werbesendung angesehen. Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 12. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für entsprechenden Ersatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

4. Werbespots sind zur Sendung innerhalb eines Kalenderjahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Sendeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Sendung des ersten Spots abzuwickeln, sofern der erste Spot innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und gesendet wird. Wird eine Verschiebung der Ausstrahlung gewünscht, ist eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich, so dass der Auftraggeber auch bei Nichtabruf zur Zahlung der gebuchten Werbezeiten spätestens nach Ablauf der Jahresfrist verpflichtet ist.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbespots inklusive Einschalt- sowie Motivpläne und Tonträger rechtzeitig, mindestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin, uns oder der Vermarktungsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wir sind – ebenso wie die Vermarktungsgesellschaft – berechtigt, diese Unterlagen auf ihre Verwendbarkeit/ Sendetauglichkeit hin zu prüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. Wir oder die Vermarktungsgesellschaft werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde und die Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überprüfung der Sendeunterlagen durch uns oder die Vermarktungsgesellschaft besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

6. Soweit wir für den Auftraggeber die Produktion von Werbespots vornehmen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z.B. für Texter, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die Werbespotproduktion vereinbarte Vergütung, getrennt in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten –Fremdkosten und Vergütung– sind sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbespots. Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbespotproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung übertragen, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbespots benötigt. Weitergehende Nutzungsrechtübertragungen sind damit nicht verbunden. Soweit bei der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbespots mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von uns, der Vermarktungsgesellschaft und unserem Vertragspartner keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stellt uns, die Vermarktungsgesellschaft sowie unseren Vertragspartner insofern von möglichen Ansprüchen Dritter frei.

7. Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner von uns ausgestrahlten Werbesendungen und stellt uns sowie die Vermarktungsgesellschaft und unseren Vertragspartner von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere von werbe-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die auf dem von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen, mit Ausnahme der Senderechte für GEMA-Repertoire, verfügt und sie zur Auftragsdurchführung übertragen kann. Er überträgt uns sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand des Werbeauftrags, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben mitzuteilen.

8. Die vorstehenden Regelungen gelten in entsprechender Weise auch für Off-Air-Veranstaltungen oder sonstige Auftritte für den Auftraggeber. Soweit wir hierzu Eigenmitarbeiter, insbesondere Moderatoren, einsetzen, wird keine Garantie für den Auftritt der benannten Person gewährt, es sei denn, die Stellung von Ersatzpersonen ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Termin für Off-Air-Veranstaltungen oder für vergleichbare öffentliche Auftritte sind nur dann verbindlich, wenn sie spätestens 4 Wochen vorher von uns schriftlich bestätigt wurden, soweit nicht bereits bei Auftragserteilung eine genaue terminliche Festlegung erfolgt ist. Soweit notwendige Übertragungseinrichtungen zum vereinbarten Termin nicht eingesetzt werden können, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich die Kosten einer Ersatzbeschaffung bekannt geben. Dieser hat sich dann ebenfalls unverzüglich zu entscheiden, ob er bei Übernahme der anfallenden Kosten die Ersatzgeräte einsetzen will. Im Übrigen sind wir hinsichtlich des Einsatzes der technischen Übertragungsmittel frei.

9. Aufträge werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von uns oder der Vermarktungsgesellschaft hiervon zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an uns oder die Vermarktungsgesellschaft gerichtet werden und spätestens acht Wochen vor Beginn der Werbung eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung dieser Frist nicht.

10. Die vereinbarten Sendezeiten oder sonstigen Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden – es sei denn, sie sind ausschließlich verlangt und von uns oder der Vermarktungsgesellschaft schriftlich bestätigt worden. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen gewährleisten wir die ordnungsgemäße Ausführung eines jeden Auftrags.

11. Im Übrigen gewährleisten wir oder die Vermarktungsgesellschaft die sorgfältige Ausstrahlung der Aufträge. Soweit Werbesendungen mit erheblicher technischer Minderqualität ausgestrahlt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderungen im entsprechenden Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung. Vor einer Minderung sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft zu einer Ersatzausstrahlung berechtigt. Der Auftraggeber hat uns oder die Vermarktungsgesellschaft schriftlich zur Ersatzausstrahlung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist oder ist die Werbesendung erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung. Soweit der Auftrag in beiden Fällen gänzlich ausgefallen ist, ist der Auftraggeber zur Rückgängigmachung des Auftrags berechtigt. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu prüfen und uns oder der Vermarktungsgesellschaft alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Können Sendungen auf Grund technischer Störungen bei der terrestrischen Ausstrahlung mit mehr als 5 % der im Sendegebiet angemeldeten Radioempfangsgeräte nicht empfangen werden, so gewähren wir dem Auftraggeber gleichwertige Ersatzschaltungen. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für uns oder die Vermarktungsgesellschaft nach der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum von uns oder der Vermarktungsgesellschaft sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.

12. Für Schäden, die nicht Personenschäden sind, haften wir und die Vermarktungsgesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der jeweiligen gesetzlichen Vertreter und Gehilfen. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren adäquaten Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Nettoauftragswerts.

13. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag im Bezug auf noch nicht ausgeführte Aufträge zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber uns oder der Vermarktungsgesellschaft zu erklären. Erfolgt kein Rücktritt, werden die Aufträge auf der Grundlage des neuen Tarifs ausgeführt.

14. Auf die jeweils gültigen Werbespotpreise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.

15. Die Sendeaufträge werden am Monatsende nach Ausstrahlung in Rechnung gestellt, wobei sich die vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Bei Eingang der Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrags gewährt. Ansonsten ist die Rechnung ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mind.2% p.a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.

17. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.

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