Allgemeine Geschäftsbedingungen Hit-Radio ANTENNE 1

1. Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots eines werbungtreibenden Unternehmers im Sinne von § 14 BGB.

2. Angebote auf Abschluss eines Werbefunkauftrags werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG, nachfolgend AR genannt, verbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3. Eine Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Werbespots an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge besteht nur dann, wenn der Auftraggeber dies besonders und schriftlich verlangt hat und dies von der AR bestätigt worden ist (Festauftrag). Ist dem Auftraggeber das Recht zum Abruf eingeräumt, so müssen die bestellten Sendezeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn abgerufen und gesendet werden (Vertragsjahr). Ruft der Auftraggeber einen Werbespot rechtzeitig ab, so ist AR verpflichtet, den Werbespot im vereinbarten Sendegebiet und vereinbarten Zeitfenster zu senden, soweit nicht Festaufträge entgegenstehen.

4. AR behält sich vor, Werbespots wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Werbespots wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ändert der Auftraggeber den Werbespot binnen angemessener Frist nicht so, dass er nach den Grundsätzen von Satz 1 angenommen werden kann, steht AR das Recht zum Rücktritt vom Werbefunkauftrag ganz oder im Hinblick auf die abgelehnten Werbespots teilweise zu.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Sendung des Werbespots erforderlichen Unterlagen, Tonträger o. Ä. rechtzeitig vor dem Ausstrahlungstermin unter Beachtung der in der jeweils gültigen Preisliste bezeichneten Mindestfrist zu liefern. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt AR von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.

6. AR hat bei der Aufbewahrung der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Tonträger o. Ä. nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die AR in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet für AR nach der Umspielung. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, Tonträger o. Ä. werden dem Auftraggeber auf dessen Gefahr zurückgesandt.

7. Ist die Einhaltung des zugesagten Sendetermins oder Zeitfensters aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder anderer von AR nicht zu vertretender Umstände unmöglich, wird der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt. AR ist berechtigt, den Werbespot zu einem anderen Sendetermin oder im gleichen Zeitfenster an einem anderen Tag zu senden, solange das Interesse des Auftraggebers an der Durchführung des Werbefunkauftrags nicht weggefallen ist. Bei Interessewegfall, dauernder Unmöglichkeit oder einer vorübergehenden Unmöglichkeit von mehr als einer Woche steht beiden Seiten das Recht zum Rücktritt zu.

8. AR gewährleistet die ordnungsgemäße Verarbeitung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Tonträger o. Ä. und die sorgfältige Ausstrahlung. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und AR alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Recht zur Minderung oder Rücktritt ist ausgeschlossen, solange sich AR aus nicht von AR zu vertretenden Gründen mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung und kein Rücktrittsrecht zu, wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere den Zweck des Werbespots nicht beeinträchtigt.

9. Ansprüche auf Ersatz von Schäden des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des jeweiligen Auftragswerts begrenzt. Dieser Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Tonträger o. Ä. verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

11. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. AR kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Werbespots Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist AR berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbefunkauftrages, das Erscheinen weiterer Werbespots ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages abhängig zu machen.

12. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber AR zu erklären.

13. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß den vereinbarten Auftragsvolumina gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertrages rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.

14. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG).

15. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

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